
Katja Rathje-Hoffmann MdL
Berufstätigen Eltern muss die Möglichkeit gegeben werden, bei ihren kranken Kindern – zuhause oder im Krankenhaus – zu bleiben, um das Kind bei einer Krankheit entsprechend pflegen zu können.
In den meisten Fällen bleibt ein Elternteil bei dem erkrankten Kind. Das ist gelebte Praxis.
Laut Bundesgesetzbuch sind sie dann auch von der Arbeit freigestellt, im günstigsten Fall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt trotzdem weiter. Eventuell angefallene Überstunden müssen dann dafür nicht eingesetzt werden.
Sofern dieser Option vertraglich nicht gegeben ist, kann sich ein Versicherter auf die Leistungen aus der GKV beziehen, denn gesetzlich Versicherte bekommen auf Antrag das sogenannte Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
Gesetzlich versicherten Eltern stehen aktuell für jedes Kalenderjahr für jedes Elternteil maximal 10 Arbeitstage zu.
Allein Erziehende GKV-Versicherte haben einen doppelten Anspruch von 20 Tagen. Bei mehreren Kindern steigt der Anspruch auf Kinderkrankengeld auf 25 Arbeitstage pro Elternteil und entsprechend bei allein Erziehenden auf 50 Arbeitstage.
Eine Ausnahme besteht für die Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen und Monate zu leben haben.
Hier ist die Zahlung von Kinderkrankengeld unbegrenzt.
Wohlbemerkt – das alles gilt nur für die Mitglieder und Familienversicherten der gesetzlichen Krankenkassen unter Vorlage eines ärztlichen Attestes und der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
Soweit zum Status Quo und gleich einem der ersten Ansatzpunkte, den wir als Veränderungswürdig bewerten.